Steuererleichterungen aufgrund des Coronavirus - Stand 19. Juni 2020

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Antrag auf Erstattung USt-Sondervorauszahlung
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Antrag auf Stundung
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Stand - 19. Juni 2020:

 

Beispiel zur Rechnungslegung ab 01.07.2020 unter Berücksichtigung vorheriger Anzahlungsrechnungen

 

 

Anzahlungsrechnung bis 30.06.2020

 

Anzahlung netto                      5.000,00 Euro

 

zzgl. 19 % Umsatzsteuer             950,00 Euro

 

zu entrichtende Anzahlung     5.950,00 Euro

 

 

Schlussrechnung ab 01.07.2020 bis 31.12.2020

 

Kaufpreis netto                                                           20.000,00 Euro

 

zzgl. 16 % Umsatzsteuer                                               3.200,00 Euro

 

Kaufpreis brutto                                                          23.200,00 Euro

 

abzüglich Anzahlung netto      - 5.000,00 Euro

 

zzgl. 19% Umsatzsteuer             - 950,00 Euro                                              

 

gesamte Anzahlung                - 5.950,00 Euro           - 5.950,00 Euro

 

 

verbleibende Restzahlung                                          17.250,00 Euro

 


Stand - 19. Juni 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

gerne sind wir Ihnen bei Antragsstellung persönlich behilflich.

 

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket vom 03. Juni 2020

 

Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 16  % bzw. von 7 % auf 5 % für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.

 

Auf was müssen Sie achten?!

 

Wie müssen Sie Ihre Rechnungen schreiben:

 

Soweit Leistungen an Unternehmer ausgeführt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden.

 

In jedem Fall ist aber bei Ausstellung der Rechnung von entscheidender Bedeutung und somit

 

 

Wichtigster Punkt, auf den Sie in jedem Fall achten müssen:

 

Wann wurde die Leistung ausgeführt?

 

 

Neben der tatsächlich (endgültig) ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistungzur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer ist hingegen ohne Bedeutung.

 

Grundsätzlich wird gelten:

 

  1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.06.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % und ab dem 01.01.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
  1. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.06.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 01.01.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

 

Weitere Informationen unter:

 

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/absenkung-des-mehrwertsteuersatzes-2020-probleme-in-der-praxis_168_517790.html

 

Link zur Bundesregierung:

 

https://www.bundesregierung.de/breg-de

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf