Stand - 19. Juni 2020:
Beispiel zur Rechnungslegung ab 01.07.2020 unter Berücksichtigung vorheriger Anzahlungsrechnungen
Anzahlungsrechnung bis 30.06.2020
Anzahlung netto 5.000,00 Euro
zzgl. 19 % Umsatzsteuer 950,00 Euro
zu entrichtende Anzahlung 5.950,00 Euro
Schlussrechnung ab 01.07.2020 bis 31.12.2020
Kaufpreis netto 20.000,00 Euro
zzgl. 16 % Umsatzsteuer 3.200,00 Euro
Kaufpreis brutto 23.200,00 Euro
abzüglich Anzahlung netto - 5.000,00 Euro
zzgl. 19% Umsatzsteuer - 950,00 Euro
gesamte Anzahlung - 5.950,00 Euro - 5.950,00 Euro
verbleibende Restzahlung 17.250,00 Euro
Stand - 19. Juni 2020:
Liebe Mandanten,
gerne sind wir Ihnen bei Antragsstellung persönlich behilflich.
Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket vom 03. Juni 2020
Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.
Auf was müssen Sie achten?!
Wie müssen Sie Ihre Rechnungen schreiben:
Soweit Leistungen an Unternehmer ausgeführt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden.
In jedem Fall ist aber bei Ausstellung der Rechnung von entscheidender Bedeutung und somit
Wichtigster Punkt, auf den Sie in jedem Fall achten müssen:
Wann wurde die Leistung ausgeführt?
Neben der tatsächlich (endgültig) ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistungzur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer ist hingegen ohne Bedeutung.
Grundsätzlich wird gelten:
Weitere Informationen unter:
Link zur Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de
Ihr Steuerbüro Marina Scharf