Das Kurzarbeitergeld – Stand 20. März 2020

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Hinweise Anspruchsberechtigung Kurzarbeitergeld
Hinweise Anspruchsberechtigung Kurzarbei
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Antrag Kurzarbeitergeld
Beachten Sie bitte die Hinweise.
Bitte das Formular vollständig ausfüllen. Drucken des Formulars ist sonst nicht möglich!
Antrag ausfüllen und per mail senden an: potsdam.031-os@arbeitsagentur.de
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Musterformular 1: Vereinbarung Kurzarbeit
Hinweis: Hierbei handelt sich um ein Musterformular
61409 - Vereinbarung Kurzarbeit.pdf
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Musterformular 2: Vereinbarung Kurzarbeit
Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein Musterformular
Kurzarbeitergeld.pdf
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Arbeitszeitnachweis Kurzarbeit
Version 15.05.2020
Arbeitsnachweis_15_05_2020.pdf
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Bitte prüfen Sie zunächst Ihre Anspruchsberechtigung (siehe PDF Hinweise Anspruchsberechtigung)

 

Hinweis der Arbeitsagentur (Stand 20. März 2020): 

 

Neben dem Antrag Kurzarbeitergeld benötigt die Arbeitsagentur einige Unterlagen, um zeitnah über die Anerkennung entscheiden zu können. Reichen Sie bitte mit dem Antrag Kurzarbeitergeld folgende Dokumente ein:

  1. Gewerbeanmeldung
  2. Handelsregisterauszug (sofern Ihr Unternehmen eingetragen ist)
  3. Gesellschafterliste
  4. Lohnjournal des zuletzt abgerechneten Monats
  5. Vereinbarung mit den Arbeitnehmern über die Kurzarbeit. Achten Sie bitte darauf, dass das Einverständnis der Arbeitnehmer erkennbar ist. Eine schlichte Kenntnisnahme reicht nicht aus.

 

Wie gehen Sie vor (Stand 20. März 2020):

 

Erster Schritt: Zunächst der Bundesagentur den Arbeitsausfall anzeigen – die Bundeagentur muss den Antrag zunächst bewilligen,

 

Sie können den Antrag online stellen bzw. den Antrag ausfüllen und per mail an folgende Adresse der Arbeitsagentur senden.

 

potsdam.031-os@arbeitsagentur.de

 

Diese Anzeige inklusive aller oben genannten Dokumente müssen Sie unverzüglich stellen, denn erst ab diesem Zeitpunkt haben Sie einen Anspruch auf Erstattung.

 

Ihre Betriebsnummer finden Sie auf den Beitragsnachweisen der Krankenkassen.

 

dann

 

Zweiter Schritt: Führen der Arbeitszeitnachweise und Einreichung zur Lohnabrechnung

 

Für jeden einzelnen Arbeitnehmer ist ein separater Zeitnachweis zu führen. Der Antrag ist Lohnabrechnung einzureichen.

 

Dritter Schritt: Beantragen der Erstattung

 

Die Anträge werden mit der Lohnabrechnung erstellt. Also erstmals mit der Lohnabrechnung für den Monat März möglich, sofern die Kurzarbeit für März bewilligt wird.

 

Die Lohnabrechnung führen wir wie gewohnt für Sie durch. Den Erstattungsantrag für die Kurzarbeit erhalten Sie dann mit den Lohnunterlagen und leiten diesen an die Agentur für Arbeit weiter.

 

Falls es zeitlich eng wird, empfehlen wir Ihnen mit dem Wissenstand von heute, zahlen Sie Ihren Mitarbeitern einen Abschlag. Wie hoffentlich unkompliziert und zeitnah diese Anzeigen bearbeitet werden, wird sich erst in den nächsten Tagen zeigen.

 

!!!!! Wichtig ist jetzt: Erstatten Sie die Anzeige, wenn Sie betroffen sind !!!!!!

 

 

1.    Definition Kurzarbeit
Mitarbeiter arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber als Entgelt weiter. Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf.

 

2.    Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten ausgefallenen Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

 

Diese Berechnung entspricht der derzeitigen Berechnung des Arbeitslosengeldes.

 

3.    Antrag auf Kurzarbeit: Antragsstellung obliegt Arbeitgeber oder Betriebsrat
Erachtet es ein Unternehmen für notwendig, Kurzarbeit einzuführen, muss es im ersten Schritt eine Anzeige der Kurzarbeit bei der BA erstatten. Nach Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes sind sämtliche Unterlagen, die zur Entscheidung über den Antrag auf Kurzarbeitergeld nötig sind, zusammen mit dem Antrag an die BA zu schicken. Anzeige und Antrag können nur vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat eingereicht werden. Keinesfalls ist der betreffende Mitarbeiter selbst hierzu berechtigt. Die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten sind zwar Inhaber des Anspruches auf Kurzarbeitergeld, aber nicht legitimiert, den Anspruch gegenüber der BA oder im sozialgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

 

 

Beachten Sie bitte insbesondere auf der Seite der Bundesagentur den folgenden Hinweis:

 

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

 

Die Hinweise umfassen die bisher geltenden Regeln zur Kurzarbeit. Bundesregierung und Gesetzgeber erarbeiten derzeit kurzfristige Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld. Diese geplanten Änderungen sind in den Videos nicht enthalten.

 

 

Wir möchten Sie bitten, die bereitgestellten Videos aufmerksam anzusehen. Dort sind die wichtigsten Informationen enthalten.

 

Die entsprechenden Videos:

 

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

 

 

Quelle: Bundesarbeitsagentur; Haufe