Stand - 03. Dezember 2021

 

Liebe Mandanten,

 

Wir möchten Sie und unsere Mitarbeiter vor einer möglichen Ansteckung mit dem Corona Virus schützen.

 

Daher gelten ab sofort folgende Maßnahmen:

  • Unser Büro bleibt bis zum 28. Februar 2021 für den Publikumsverkehr stark eingeschränkt.
  • Es finden derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung Beratungen und Mandantengespräche in unseren Büroräumen statt, wobei mindestens die 3G-Regelung gilt. Sollte der Gesetzgeber darüber hinausgehende Maßnahmen erlassen, sind diese einzuhalten. 
  • Wir befinden uns im „Home-Office“ und sind für Sie selbstverständlich telefonisch und per E-Mail zu unseren Öffnungszeiten erreichbar. Unterlagen können nach vorheriger Absprache abgegeben werden. 

 

Information zur Überbrückungshilfe III und zur Neustarthilfe für Soloselbstständige:

 

Wenn Sie möchten, dass wir für Sie Corona-Hilfen (z.B. Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Neustarthilfe für Soloselbstständige usw.) beantragen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

Bitte beachten Sie die Antragsfristen!

 

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten:

 

 

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf 

Stand - 21. Februar 2021:

 

Liebe Mandanten,

 

wir möchten uns bei Ihnen allen ganz herzlich bedanken, für den großen Zuspruch und das entgegengebrachte Verständnis für die aktuellen Einschränkungen im Publikumsverkehr.

Ihre Unterstützung trägt jeden Tag dazu bei, dass wir weiterhin unsere Dienstleistungen für Sie anbieten und so Ihre Anliegen bearbeiten können.

 

Unser Büro ist wieder zu unseren Büroöffnungszeiten durchgehend besetzt. Es sind nicht zu jeder Zeit alle Mitarbeiter im Büro ansprechbar, da sich weiterhin einige Mitarbeiter im Homeoffice befinden.

  

Wir möchten Sie schützen, bitte schützen Sie auch uns.

 

Für die Rückkehr in eine neue Normalität möchten wir Ihnen den größtmöglichen Schutz bieten. 

 

Was bedeutet das für Sie in unseren Räumlichkeiten?

  • Wir tragen FFP2-Masken oder medizinische Masken.
  • Bitte halten Sie den Mindestabstand von 1,50 Meter.
  • Bitte tragen Sie zum Termin eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske.

 

Wir möchten gern auf folgende Links verweisen.


Hier finden Sie zusammengefasste Übersichten zu den schrittweisen Lockerungen und der Aufnahme der Geschäfte für einzelne Gewerbetreibende sowie des teilweisen Schulbetriebes.

 

Bundesgesundheitsministerium:

 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

 

Aktuelles aus Gemeinde Groß Kreutz (Havel):

 

https://www.gross-kreutz.de/gemeinde/corona.html

 

Aktuelles aus unserer Region:

 

https://www.rbb24.de/

 

Aktuelles aus Deutschland:

 

https://www.tagesschau.de/inland/index.html

 

 

Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in den schwierigen Wochen und wünschen Ihnen und Ihren Familien, dass Sie gesund bleiben.

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf

 

Stand - 23. November 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

aufgrund der hohen Dynamik der Corona-Epidemie und den daraus resultierenden Beschlussänderungen sowie Anpassungen der Unterstützungshilfe möchten wir Sie bitten, alle Informationen hierzu direkt auf den Seiten der Ministerien abzurufen. Wir empfehlen hierzu folgende Seiten:

 

Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

 

BMWi - Altmaier: „Wir lassen unsere Unternehmen in der Krise nicht allein.“ – Überbrückungshilfe II kann ab heute beantragt werden

 

Die bisherige Bereitstellung von Informationen über Beschlussänderungen und Anpassungen der Unterstützungshilfe auf unserer Webseite wird bis auf Weiteres eingestellt. Alle bisherigen Informationen, Hilfestellungen und Kommentare zu den Unterstützungshilfen finden Sie bei uns unter Archiv News

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie weiterhin in gewohnter Art und Weise.

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf 

Stand - 08. November 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020

 

Anträge sind voraussichtlich ab Mitte November möglich.

 

Laut Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 müssen folgende Unternehmen ihren Betrieb einstellen:

 

  1. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen:
    • Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
    • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen (Abholung und Lieferung erlaubt)
    • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe (Friseure dürfen geöffnet bleiben)
    • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt
  2. Ab wann gelten die neuen Corona-Maßnahmen? 
    • Die Maßnahmen gelten ab Montag, dem 2. November. Sie sind zunächst bis Ende November befristet. Nach zwei Wochen werden sich die Bundeskanzlerin und die Länderchefs erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen.
  3. Antragsberechtigung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe - Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:
    • Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund des Minister-Konferenz-Beschlusses v. 28.10.2000) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
    • Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
  4. Auszahlung: Einmalige Kostenpauschale
    • Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
    • Unternehmen bis 50 Mitarbeiter erhalten 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats (November 2019) 
  5. Gastronomie: Verkauf außer Haus
    • Gastronomen dürfen auch unter den verschärften Corona-Regeln weiterhin Speisen außer Haus verkaufen. Umsätze von mehr als 25 % werden auf die Umsatzerstattung angerechnet, damit es keine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes gibt.
    • Die Novemberhilfe wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben (voller Umsatzsteuersteuersatz). Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert.
  6. Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige
    • Für nach dem 31.10.2020 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
  7. Für Soloselbstständige gilt:
    • Als Bezugsrahmen kann wahlweise der November 2019 oder der durchschnittliche Jahresumsatz 2019 zugrunde gelegt werden.
  8. Muss die Corona-Finanzhilfe zurückgezahlt werden?
    • Es handelt sich um eine Kompensation für die Umsatzeinbußen, die den betroffenen Unternehmen durch den erneuten Lock down entstehen. Also eine Entschädigung für entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatz muss nicht zurückgezahlt werden.
  9. Werden bereits erhaltene Corona Hilfen angerechnet?
    • Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
    • Nach aktuellen Informationen sollen die Erlöse dann mit anderen staatlichen Hilfsgeldern zusammengerechnet werden. Die Lücke, die dann bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes bleibt, wird aus dem neuen Programm erstattet.
  10. Wann und wo kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden?
    • Die Anträge sollen voraussichtlich ab Mitte November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können.
    • Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
    • Allerdings sollen Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
    • Damit werde eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat. Da die Bundesregierung die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar machen will, werde derzeit auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Quellen:

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/corona-wirtschaftshilfen-fuer-den-november_168_529058.html

 

https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/lockdown-im-november-finanzhilfe-fuer-betroffene-8423775

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf 


Stand - 21. Oktober 2020:

 

Beispiel zur Rechnungslegung ab 01.07.2020 unter Berücksichtigung vorheriger Anzahlungsrechnungen

 

 

Anzahlungsrechnung bis 30.06.2020

 

Anzahlung netto                      5.000,00 Euro

 

zzgl. 19 % Umsatzsteuer             950,00 Euro

 

zu entrichtende Anzahlung     5.950,00 Euro

 

 

Schlussrechnung ab 01.07.2020 bis 31.12.2020

 

Kaufpreis netto                                                           20.000,00 Euro

 

zzgl. 16 % Umsatzsteuer                                               3.200,00 Euro

 

Kaufpreis brutto                                                          23.200,00 Euro

 

abzüglich Anzahlung netto      - 5.000,00 Euro

 

zzgl. 19% Umsatzsteuer             - 950,00 Euro                                              

 

gesamte Anzahlung                - 5.950,00 Euro           - 5.950,00 Euro

 

 

verbleibende Restzahlung                                          17.250,00 Euro

 


Stand - 21. Oktober 2020:

 

Überbrückungshilfe II

 

Liebe Mandanten,

 

die Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab dem 21. Oktober 2020 gestellt werden.

 

Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September 2020 bis Dezember 2020.

 

Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

 

Auch die Anträge für die Überbrückungshilfe II können nur von einem „prüfenden Dritten“ gestellt werden. Dazu zählen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und Rechtsanwälte.

 

Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

 

Die Überbrückungshilfe II steht für Unternehmen aus allen Branchen offen. Folgende Änderungen wurden am Programm vorgenommen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
    • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
    • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

[Quelle: BMWi 21.10.2020] 

 

Nachzulesen auch auf der Seite des BMWi:

 

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/10/20201021-altmaier-wir-lassen-unsere-unternehmen-in-der-krise-nicht-allein.html

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf 

 


Stand - 21. Oktober 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

Die Überbrückungshilfe I geht in die Verlängerung

 

 

- Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I am 9. Oktober. [Quelle: ILB 03.010.2020]

 

- Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab dem 21. Oktober 2020 gestellt werden. Wichtig: Anträge für die Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für Überbrückungshilfe I zu stellen.  [Quelle: ILB 03.010.2020, BMWi 21.10.2020]

  

Nachzulesen auch auf der Seite der ILB:

 

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/corona-ueberbrueckungshilfe/

 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

  

Ihr Steuerbüro Marina Scharf 

 

Stand - 09. Juli 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe für ihre Existenzsicherung (Corona-Überbrückungshilfe) erhalten.

 

Ihren Antrag können Sie nur über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer stellen.

 

Weitere Informationen zur Antragsstellung für dieses Programm erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html 

 

Fördernehmer:

Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. [Quelle: ILB 09.07.2020]

 

Was wird gefördert?

Anteiliger finanzieller Ausgleich für monatlich anfallende betriebliche Fixkosten in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und der Höhe der Umsatzeinbußen in den Monaten Juni bis August 2020. [Quelle: ILB 09.07.2020]

 

Wer oder was wird nicht gefördert?

Mögliche Umsatzeinbußen und Lebenshaltungskosten. [Quelle: ILB 09.07.2020]

 

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Webseite der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB):

 

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/corona-ueberbrueckungshilfe/

 

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf 

 


Stand - 25. Juni 2020:

 

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket vom 03. Juni 2020

 

Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 16  % bzw. von 7 % auf 5 % für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.

 

Auf was müssen Sie achten?!

 

Wie müssen Sie Ihre Rechnungen schreiben:

 

Soweit Leistungen an Unternehmer ausgeführt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden.

 

In jedem Fall ist aber bei Ausstellung der Rechnung von entscheidender Bedeutung und somit

 

 

Wichtigster Punkt, auf den Sie in jedem Fall achten müssen:

 

Wann wurde die Leistung ausgeführt?

 

 

Neben der tatsächlich (endgültig) ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistungzur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer ist hingegen ohne Bedeutung.

 

Grundsätzlich wird gelten:

 

  1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.06.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % und ab dem 01.01.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
  1. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.06.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 01.01.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Weitere Informationen unter:

 

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/absenkung-des-mehrwertsteuersatzes-2020-probleme-in-der-praxis_168_517790.html

 

Link zur Bundesregierung:

 

https://www.bundesregierung.de/breg-de

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf

 


Stand - 13. August 2020:

 

Antragsfrist für Corona-Überbrückungshilfe endet am 30. September 2020.

 

Nachzulesen auch auf der Seite der ILB

 

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/corona-ueberbrueckungshilfe/

 

dort unter Antragsverfahren gelangen Sie über einen Link zum Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/allgemeine-informationen-zur-ueberbrueckungshilfe.html

 

im unteren Bereich „Downloads“ – „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe…“ anklicken…

 

Die anschließende Übersicht unter dem Punkt „ II Verfahren –  9. Antragstellung Absatz 1“  finden Sie die Information der Antragsfrist bis 30. September 2020.


Stand - 25. Juni 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

in den nächsten Wochen und Monaten werden wir alle mit neuen Herausforderungen konfrontiert sein, die es als Folge der Corona-Krise zu meistern gilt. Wir möchten gemeinsam mit Ihnen die optimalen Lösungen finden und Sie mit den steuerlichen Neuerungen nicht allein lassen. Für Fragen stehen wir Ihnen, wie gewohnt sowohl zu unseren Öffnungszeiten im Steuerbüro in Groß Kreutz als auch telefonisch sehr gern zur Verfügung.

 

 

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg:

 

Paradigmenwechsel beim Umgang mit dem Corona-Virus: Bis auf wenige konkrete Einschränkungen ist vieles wieder erlaubt. Das Kabinett hat dazu die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg" beschlossen. Sie ist am Montag, 15. Juni, in Kraft getreten und löst die bisherige Eindämmungsverordnung ab. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiterhin generell eingehalten werden. Die Maskenpflicht im Einzelhandel und im Nahverkehr gilt weiterhin. Die Kontaktbeschränkungen fallen weg.

 

Die neue Umgangsverordnung gilt vorerst bis einschließlich 16. August 2020.

 

Lesen Sie bitte auch weiter auf:

 

https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.669399.de

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf

 


Stand - 25. Juni 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

bitte beachten Sie, eine Beantragung der Corona-Soforthilfe ist seit dem 01.06.2020 nicht mehr möglich.

 

Aktuelle Informationen und Anträge erhalten Sie auf der Webseite der Investitionsbank des Landes Brandenburg. 

 

https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf


Stand - 25. Juni 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

wir möchten uns bei Ihnen allen ganz herzlich bedanken, für den großen Zuspruch und das entgegengebrachte Verständnis für die aktuellen Einschränkungen im Publikumsverkehr.

Ihre Unterstützung trägt jeden Tag dazu bei, dass wir weiterhin unsere Dienstleistungen für Sie anbieten und so Ihre Anliegen bearbeiten können.

 

Unser Büro ist wieder zu unseren Büroöffnungszeiten durchgehend besetzt. Es sind nicht zu jeder Zeit alle Mitarbeiter im Büro ansprechbar, da sich weiterhin einige Mitarbeiter im Homeoffice befinden.

 

Wir möchten Sie schützen, bitte schützen Sie auch uns.

 

Für die Rückkehr in eine neue Normalität möchten wir Ihnen den größtmöglichen Schutz bieten. 

 

Was bedeutet das für Sie in unseren Räumlichkeiten?

  • Wir tragen Alltagsmasken.
  • Bitte halten Sie den Mindestabstand von 1,50 Meter.
  • Bitte tragen Sie nach Möglichkeit zum Termin eine Alltagsmaske.

 

Wir möchten gern auf folgende Links verweisen.


Hier finden Sie zusammengefasste Übersichten zu den schrittweisen Lockerungen und der Aufnahme der Geschäfte ab dem 04. Mai 2020 für einzelne Gewerbetreibende sowie des teilweisen Schulbetriebes

 

Bundesgesundheitsministerium:

 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

 

Aktuelles aus Gemeinde Groß Kreutz (Havel):

 

https://www.gross-kreutz.de/gemeinde/corona.html

 

Aktuelles aus unserer Region:

 

https://www.rbb24.de/

 

Aktuelles aus Deutschland:

 

https://www.tagesschau.de/inland/index.html

 

 

Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in den schwierigen Wochen und wünschen Ihnen und Ihren Familien, dass Sie gesund bleiben.

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf

 


Stand - 16. April 2020:

 

Notleidende Unternehmen bis 100 Erwerbstätige sollen unbürokratisch und kurzfristig zwischen 9.000 und 60.000 Euro zur Abwendung einer akuten Existenzgefährdung erhalten können.

 

Für Informationen zur Anfrage besuchen Sie bitte die Seite des WFBB Brandenburgs:

 

https://www.wfbb.de/de/Corona-Virus-Unterst%C3%BCtzung-f%C3%BCr-Unternehmen

 

Der Antrag selbst kann ab dem 25.03.2020 ab 9.00 Uhr gestellt werden.

 

Aktuelle Unterstützungsangebote der ILB - Soforthilfe Corona Brandenburg:

 

https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/

 

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Wichtige Neuerung, Stand - 25. Juni 2020:

 

Bitte beachten Sie, eine Beantragung der Corona-Soforthilfe ist seit dem 01.06.2020 nicht mehr möglich.

 

Aktuelle Informationen und Anträge erhalten Sie auf der Webseite der Investitionsbank des Landes Brandenburg. 

 

https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/

 

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Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen zu den Anträgen finden Sie auf unserer Seite unter "Anträge und Infos Coronavirus" oder als direkt Link hier:


Stand - 16. April 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie werden wir alle zu spüren bekommen.

Einige Bereiche wird es besonders hart treffen.

 

Aber wie täglich von unserer Bundesregierung aufs Neue versichert, sollten wir darauf vertrauen,

dass alles versucht wird, jeden einzelnen in dieser schweren Zeit zu unterstützen.

 

Was können wir für Sie tun:

Wir versuchen Sie soweit wie möglich tagesaktuell über Bereiche, die unsere Zusammenarbeit

berühren, auf unserer Internetseite zu informieren.

 

Wir erledigen nach Rücksprache mit Ihnen:

  • Fristverlängerungsanträge für Steuererklärungen
  • Stundungsanträge
  • Kurzarbeitergeldberechnungen und die entsprechenden Anträge im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung

Bei Bedarf unterstützen wir Sie bei: 

  • Anträgen auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Unterstützungsanfrage bei der Wirtschaftsförderung Brandenburg

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Regelungen nahezu täglich konkretisiert werden.  Wir versuchen,

so aktuell, wie möglich zu bleiben.

 

Wir machen Sie ausdrücklich auf Folgendes aufmerksam:

Im Rahmen unserer Recherche hinsichtlich der politischen Äußerungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus möchten wir unsere Mandaten und Geschäftspartner bestmöglich informieren und auf dem Laufenden halten. Dennoch erhebt unsere Website keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Es gilt daher vielmehr: 

„Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links.

Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.“

„Für alle Links auf dieser Homepage gilt daher: Wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen.“

 

Ihr Steuerbüro Marina Scharf


Stand - 25. März 2020:

 

Liebe Mandanten,

 

die Anfrage "Unterstützungsanfrage Corona-Pandemie " muss ab sofort online gestellt werden. Bitte besuchen Sie hierzu die Seite des WFBB Brandenburgs:

 

https://www.wfbb.de/de/Corona-Virus-Unterst%C3%BCtzung-f%C3%BCr-Unternehmen

 

Der Antrag selbst kann ab dem 25.03.2020 ab 9.00 Uhr gestellt werden.

 

Brandenburg unterstützt kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und Liquiditätsengpässe geraten sind, mit einem Soforthilfeprogramm

 

https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.662087.de

 

Notleidende Unternehmen bis 100 Erwerbstätige sollen unbürokratisch und kurzfristig zwischen 9.000 und 60.000 Euro zur Abwendung einer akuten Existenzgefährdung erhalten können. Diese Soforthilfen sollen nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

 

Die Umsetzung des Programms erfolgt über die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Ab Mittwoch, 25. März 2020, können bei der ILB Anträge gestellt werden.

Wenn Sie sich beim ILB-Newsletter anmelden, erhalten Sie automatisch aktuelle Informationen der ILB zum Programm.

 

https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/

  

Die Unterstützung aus dem neuen Soforthilfeprogramm wird gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen.

Ihr Steuerbüro Marina Scharf